Aufgrund der Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie in österreichisches Arbeitsrecht (insbesondere in das AVRAG), ist es zu Änderungen für die Ausstellung von Dienstzettel (und in weiterer Folge auch für Dienstverträge) gekommen. Diese Änderungen gelten seit 28.3.2024 für Neueintritte bzw. neu ausgestellte Dienstzettel und Dienstverträge für echte und freie Dienstnehmer:innen.
Eine gravierende Folge aus der EU-Richtlinie ist eine Verwaltungsstrafe, die künftig droht, wenn weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag noch ein Dienstzettel ausgestellt wird.
- Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren
- Sitz des Unternehmens
- Kurze Tätigkeitsbeschreibung (zusätzlich zur Angabe der Tätigkeit)
- Angaben zur Vergütung von Überstunden
- Ggf. Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen
- Art der Auszahlung des Entgelts (zusätzlich zur Angabe der Fälligkeit)
- Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung (zusätzlich zur Angabe der MV-Kasse)
- Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit
- Angabe eines Anspruchs auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
Arbeitgeber müssen jetzt Kosten für Aus-, Fort- und Weiterbildung übernehmen
Die neu eingeführte Bestimmung im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (§ 11b AVRAG) besagt, dass die Teilnahme von Arbeitnehmer:innen an Aus-, Fort- odeAr Weiterbildungsmaßnahmen jeweils als Arbeitszeit zu werten seien. Arbeitgeber müssen die Kosten für diese Bildungsmaßnahmen dann übernehmen, wenn diese nicht von einem Dritten (z.B. externer Fördergeber) getragen werden. Dies gilt für jene Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages für die Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit erforderlich sind,
Hintergrund: Österreich ist mit der Umsetzung der RL (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 6. 2019 (über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union) seit über eineinhalb Jahren, mit 1. August 2022, säumig gewesen. Verspätet aber doch wurde daher Ende Jänner 2024 im Nationalrat ein Initiativantrag zur Umsetzung der genannten RL eingebracht. Dieser Abänderungsantrag wurde im Ausschuss für Arbeit und Soziales angenommen und in weiterer Folge vom Nationalrat unverändert beschlossen.