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Berufsgesetz

Das MABG (Medizinische AssistenzBerufe Gesetz) wurde am 06.07.2012 im Nationalrat beschlossen.

Kurzfristig, am 10.07.12 gab es eine Änderung im Plenum des Nationalrates (in Bezug auf die Röntgenassistenz).

Der Bundesratsbeschluss erfolgte am 19.07.2012. 

Das Gesetz ist mit 01.01.2013 wirksam.

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Kommentar:
Die MABG-AV (MABG-Ausbildungsverordnung) ist noch in Ausarbeitung. Das Curriculum (der Lehrplan) soll bis Herbst 2013 fertig erarbeitet sein. Ausbildungen nach dem SHD-Gesetz müssen bis Juni 2014 abgeschlossen werden.

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Medizinische Assistenzberufe

§ 1 (2) Medizinische Assistenzberufe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Desinfektionsassistenz
2. Gipsassistenz
3. Laborassistenz
4. Obduktionsassistenz
5. Operationsassistenz
6. Ordinationsassistenz
7. Röntgenassistenz
8. Medizinische Fachassistenz.

 

Die ORDINATIONSASSISTENZ

Die Übergangsbestimmung der Sanitätshilfsdienste besagt:

§35 (4) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung als
„Ordinationsgehilfe“/„Ordinationsgehilfin“ gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung
des medizinischen Assistenzberufs Ordinationsassistenz
 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und
dürfen die Berufsbezeichnung „Ordinationsassistent“/„Ordinationsassistentin“ führen.

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Kommentar:
Die derzeitige Ordinationsgehilfin hat jetzt die Berufsbezeichnung Ordinationsassistentin.
Kenntnisse und Fertigkeiten beziehen sich auf neue Regelungen, z.B. die Blutentnahme aus der Vene (s. Tätigkeitsbereich). Schulen kann die Ärztin/der Arzt.
 
 
Medizinische Fachassistenz ist die "3-spartige" Ausbildung (s. §21 (2) 1.) m. zwei Ausnahmen (s. §21 (2) 2.)
Zusätzlich ist eine Fachbereichsarbeit erforderlich. Drei Medizinische Assistenzberufe (1-7) sind frei wählbar.



Aktualisiert (Donnerstag, den 06. April 2017 um 20:39 Uhr)