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Berufsgesetz

Das MABG (Medizinische AssistenzBerufe Gesetz) wurde am 06.07.2012 im Nationalrat beschlossen.

Kurzfristig, am 10.07.12 gab es eine Änderung im Plenum des Nationalrates (in Bezug auf die Röntgenassistenz).

Der Bundesratsbeschluss erfolgte am 19.07.2012. 

Das Gesetz ist mit 01.01.2013 wirksam.

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Kommentar:
Die MABG-AV (MABG-Ausbildungsverordnung) ist noch in Ausarbeitung. Das Curriculum (der Lehrplan) soll bis Herbst 2013 fertig erarbeitet sein. Ausbildungen nach dem SHD-Gesetz müssen bis Juni 2014 abgeschlossen werden.

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Medizinische Assistenzberufe

§ 1 (2) Medizinische Assistenzberufe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Desinfektionsassistenz
2. Gipsassistenz
3. Laborassistenz
4. Obduktionsassistenz
5. Operationsassistenz
6. Ordinationsassistenz
7. Röntgenassistenz
8. Medizinische Fachassistenz.

 

Die ORDINATIONSASSISTENZ

Die Übergangsbestimmung der Sanitätshilfsdienste besagt:

§35 (4) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung als
„Ordinationsgehilfe“/„Ordinationsgehilfin“ gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung
des medizinischen Assistenzberufs Ordinationsassistenz
 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und
dürfen die Berufsbezeichnung „Ordinationsassistent“/„Ordinationsassistentin“ führen.

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Kommentar:
Die derzeitige Ordinationsgehilfin hat jetzt die Berufsbezeichnung Ordinationsassistentin.
Kenntnisse und Fertigkeiten beziehen sich auf neue Regelungen, z.B. die Blutentnahme aus der Vene (s. Tätigkeitsbereich). Schulen kann die Ärztin/der Arzt.
 
 
Medizinische Fachassistenz ist die "3-spartige" Ausbildung (s. §21 (2) 1.) m. zwei Ausnahmen (s. §21 (2) 2.)
Zusätzlich ist eine Fachbereichsarbeit erforderlich. Drei Medizinische Assistenzberufe (1-7) sind frei wählbar.



Aktualisiert (Donnerstag, den 06. April 2017 um 20:39 Uhr)





MAB-AV

Die langgeforderte Ausbildungsverordnung für die medizinischen Assistenzberufe (MAB-AV) ist nun beschlossen (30.09.2013). Bis zum Abschluss aller Medizinischen Assistenz Berufe (insgesamt derzeit 7 plus der Medizinischen Fachassistenz (MFA)), hat das Gesetz jedoch nachwievor, Entwurfcharakter. Die Ordinationsassistenz, sowie die Operationsassistenz ist abgeschlossen, zwei weitere Berufssparten sind kurz vor Fertigstellung. Weitere folgen.

Der finale Abschluss wird bis Herbst bzw. Ende des Jahres 2014 erwartet.

MAB-AV Hauptdokument

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Begut/BEGUT_COO_2026_100_2_671390/BEGUT_COO_2026_100_2_671390.pdf

MAB-AV Anlagen

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Begut/BEGUT_COO_2026_100_2_671390/COO_2026_100_2_671441.pdf

MAB-AV-Erläuterungen

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Begut/BEGUT_COO_2026_100_2_671390/COO_2026_100_2_671442.pdf



(Stand 26.11.2013)





Strafbestimmungen
§ 41. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer
1. eine Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf oder in der Trainingstherapie gemäß §§ 4 bis 11 und 27 ausübtohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
2. jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf oder in der Trainingstherapie heranzieht.
(2) Wer
1. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§§ 12 und 28 Abs. 1) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
2. den in § 12 Abs. 11, § 13 Abs. 6, § 18, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
3. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte allenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(3) Auch der Versuch gemäß Abs. 1 und 2 ist strafbar.
Inkrafttreten
§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 27 bis 34 sowie 40 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
Vollziehung
§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Gesundheit
betraut.



Aktualisiert (Mittwoch, den 09. Januar 2013 um 00:16 Uhr)